Kaskoversicherer muss bei verspäteter Schadensmeldung nicht zahlen

20.06.2018

Wie schon das LG Essen als Vorinstanz (18 O 357/16) hat das OLG Hamm einen Fall vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit angenommen (21.6.17/26.4.17, 20 U 42/17, Abruf-Nr. 196773). Unerheblich sei, dass der Kl. zunächst den Schädiger habe ermitteln wollen, um von ihm Ersatz zu verlangen. Die Pflicht zur Schadensmeldung binnen Wochenfrist bestehe unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des VR in Anspruch genommen werde. Die Anzeigepflicht solle sicherstellen, dass dem VR bei einer Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich seien. Der Kl. habe auch vorsätzlich gehandelt. Das werde zwar nicht vermutet. Es sei hier jedoch in Form des bedingten Vorsatzes zweifelsfrei festzustellen. Auch wenn dem Kl. die Einwochenfrist nicht positiv bekannt gewesen sein sollte, habe er doch das Gebot einer Schadensmeldung gekannt und auch gewusst, dass es zeitnah zu beachten sei.

Beachte:
Die Wochenfrist in E.1.1.1 AKB 2015 (= E.1.1 AKB 2008) läuft ab dem „Versicherungsfall" (zur objektiven Anknüpfung OLG Karlsruhe 18.2.10, 12 U 175/09, DAR 10, 204), nicht erst ab Kenntnis des VN. Andererseits gilt der Satz „ohne positive Kenntnis vom Versicherungsfall keine Anzeigepflicht."

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