Keine Mangelrechte bei Schwarzarbeit

11.01.2018

Der Besteller einer Schwarzarbeit hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Mangelrechte, also Nachbesserung, Rücktritt, Schadensersatz. Es gilt die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.

Dies gilt auch bei einem Architekten und auch, wenn nur ein Teil des vereinbarten Honorars ohne Rechnung anfallen soll.

Denn auch mit der teilweisen Barzahlung verstoßen die Parteien gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Auch eine teilweise „Ohne-Rechnung-Abrede" nach Vertragsschluss führe zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrags. Daher stehe dem Auftraggeber auch kein Schadensersatzanspruch zu.


KG Berlin, Urteil vom 19.10.2017, 23 U 154/16, IBRRS 2017, 3899

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