Wer verkehrsbehindernd parkt, muss zahlen

22.08.2017

Sachverhalt: Eine Autofahrerin parkte ihr Fahrzeug im Oktober 2013 morgens kurz vor 8 Uhr im Stadtgebiet in einem Torbogen, durch den eine öffentliche Straße führt. Dies verengte die Durchfahrt auf ca. 2,40 m, wodurch größere Fahrzeuge nicht mehr passieren konnten. Ein Halteverbotschild gab es an dieser Stelle nicht.

Bedienstete des Ordnungsamts versuchten zunächst, die Fahrzeughalterin ausfindig zu machen. Als dies nicht gelang und eine Rückkehr der Halterin zu ihrem Fahrzeug nicht absehbar war, wurde ein Abschleppunternehmen beauftragt, das um 8.21 Uhr das Fahrzeug abschleppte. Ein Kostenbescheid erging über 189,63 Euro.

Gegen den Kostenbescheid legte die Fahrzeughalterin Widerspruch mit der Begründung ein, der „normale Fahrzeugverkehr" hätte die Engstelle ohne weiteres passieren können. Die Farbenfirma tue mir ihren Fahrzeuge das selbe.

Die gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhobene Klage der Fahrzeugshalterin beim VG (VG Koblenz, 14.7.2017, 5 K 520/17) blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts war die Heranziehung der Fahrzeughalterin für die Abschleppkosten auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 1 POG Rheinland-Pfalz gerechtfertigt. Auch die festgesetzten Verwaltungsgebühren und Auslagen seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Parken im öffentlichen Straßenraum sei grundsätzlich nicht erlaubt, wenn hierdurch der freie Verkehrsfluss behindert werde. Durch das Parken im Torbogen sei eine den freien Verkehrsfluss behindernde Engstelle entstanden. Die Behörde war zum Handeln verpflichtet, um einen reibungslosen Verkehr sicher zu stellen.

Dabei war die Maßnahme auch verhältnismäßig, da zum einen die Fahrzeughalterin nicht erreichbar gewesen sei und zum anderen habe aber auch gar keine Nachforschungspflicht der Behörde bestanden. Die dennoch angestellten Nachforschungen seien ein reines Entgegenkommen gewesen, das leider erfolglos geblieben sei.

Im Ergebnis musste die Fahrzeughalterin somit den mit dem Kostenbescheid geltendgemachten Betrag bezahlen.

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