Antippen des Home-Buttons beim Smartphone

13.08.2017

Das OLG Hamm (Urt. vom 29.12.16, 1 RBs 170/16, Abruf-Nr. 194338) hat sich mit der Frage zu beschäftigen, wann ein „Benutzung" eines Mobiltelefons i. S. des § 23 Abs. 1a StVO vorliegt. In diesem Fall ging es um das Antippen des sog. „Home Buttons". 

Das OLG  verweist darauf, dass es obergerichtlich hinreichend geklärt sei, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handele es sich daher um eine solche Benutzung des Mobiltelefons.

Die Regelgeldbuße beträgt daher auch hier EUR 60,-- und ein Punkt in dem Fahreignungsregister in Flensburg (Autofahrer), für den Radfahrer EUR 25,--. . 

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