Keine Haftpflicht bei Verabredung zum Crash

12.08.2017

Mit 22 km/h stoßen zwei Fahrzeuge im Kreisverkehr zusammen. Ein BMW X5 des Klägers (Wiederbeschaffungswert: 32.500 Euro) und das schrottreife Auto des Beklagten (Wert: ca. 600 Euro).

Die Sachlage schien klar zu sein: Der Beklagte räumte seine Alleinschuld ein. Doch die Umstände des Unfallhergangs warfen Fragen auf und legten nahe, dass der Zusammenstoß kein normaler Verkehrsunfall, sondern zwischen den beiden verabredet worden war, denn der Unfall geschah bei sehr geringer Geschwindigkeit, die Kollision wäre sehr leicht vermeidbar gewesen, und der Kollisionswinkel war äußerst ungewöhnlich: 65 bis 70 Grad anstatt der zu erwartenden maximal 20 Grad. Der Beklagte war also praktisch senkrecht in den Kreisverkehr eingefahren, was ihm die nötige Kurvenfahrt unmöglich gemacht hätte. Das Gericht (OLG München, Urteil v. 07.07.2017, 10 U 4341/16) kam zu der Einschätzung, dass die beiden Unfallbeteiligten die Kollision geradezu gesucht hatten.

Der Kläger hat tatsächlich einen Schaden erlitten. Bei einer fiktiven Abrechnung könnte er sich den Schaden aber netto auszahlen lassen und eine Reparatur zu deutlich niedrigeren Preisen oder in Eigenregie durchführen. Gerade als Gebrauchtwagenhändler liege diese Vermutung beim Kläger recht nahe, so das Gericht.

Alles in allem geht das Gericht von einem kollusiven Zusammenwirken der beiden Unfallbeteiligten aus. Dem geschädigten BMW-Fahrer stehe nach dem verabredeten Unfall kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu. Denn ein Direktanspruch setze einen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner voraus, der sich in Fällen gestellter Unfälle mangels Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung nicht herleiten lasse.

Der Beklagte muss dem Kläger den Schaden in Höhe von knapp 13.500 Euro direkt ersetzen.

News Archiv


Aktuelles


Tel.: 040 / 40 59 59
Fax: 040 / 49 80 30
E-Mail: info@anwalt-nelsen.de

site created and hosted by nordicweb