Was muss ein Cannabis-Konsument vor Fahrtantritt tun?

20.07.2017

• nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 FeV und § 31 Abs. 1 StVZO hat der Führer eines Kraftfahrzeugs vor Antritt seiner Fahrt für seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit umfassen Sorge zu tragen
• ein Autofahrer muss vor Fahrtantritt sorgfältig und kritisch selbst prüfen, ob er überhaupt in der Lage ist, den Erfordernissen des Straßenverkehrs zu genügen
• vor Antritt der Fahrt muss er sich selbst prüfen oder mithilfe eines fachkundigen Rats feststellen, dass er nicht über dem analytischen Grenzwert liegt, wenn er in das Auto steigt
• falls er nicht in der Lage ist, dies festzustellen, muss er auf die Fahrt verzichten und darf nicht ins Auto steigen

Ein Tatrichter ist aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenteiliger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung einer entsprechenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen.

Nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG handelt unter anderem ordnungswidrig,
• wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, wobei eine Wirkung vorliegt wenn im Blut des Fahrers eine THC-Konzentration nachgewiesen wird, die zumindest den Grenzwert von 1,0 ng/ml erreicht
• der Vorwurf der Fahrlässigkeit bezieht sich auf die Wirkung des Cannabis zum Zeitpunkt der Fahrt
• es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene Auswirkungen des Cannabis-Konsums wahrnehmen kann oder zu einer näheren physiologischen oder biochemischen Einordnung der Wirkung von Cannabis in der Lage ist,


vielmehr reicht es, dass der Betroffene bei der ihm möglichen Beachtung der gebotenen Sorgfalt zu der Erkenntnis gelangen kann, unter der Wirkung einer zumindest den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut zu stehen

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