Hände weg vom Handy beim Autofahren

20.07.2017

Im vorliegenden Fall hielt der Betroffene sein iPhone in der Hand, während er mit seinem Auto in einer Ortschaft fuhr. Das Smartphone nutzte er dafür, Musik abzuspielen.

Das OLG Hamm kam zu folgender Einschätzung: Obergerichtlich sei geklärt, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO (Text s.u.) auch auf Mobiltelefone ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. So habe das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 01.02.2012 (5 RBs 4/12) ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob eine SIM-Karte eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde (z.B. als Diktiergerät, Musik-Abspielgerät). Jegliche Handynutzung ist verboten. Die Vorschrift verbiete nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren, sondern auch jegliche Nutzung einer Funktion eines Mobiltelefons.
(OLG Hamm, Beschluss v. 08.06.2017, 4 RBs 214/17)

Da es sich bei einem sog. I Pod aber nicht um ein Mobilfunkgerät handelt, hat das AG Rendsburg einen Betroffenen wegen der Nutzung als Abspielgerät allerdings frei gesprochen.

Die übliche Buße für einen Handyverstoß beim Autofahren beträgt übrigens EUR 60,-- sowie ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. 

 

§ 23 Abs. 1a StVO:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

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