Verkehrssicherungspflicht in verpachteter Gaststätte

20.07.2017

Fall:
Die Besucherin einer Gaststätte nimmt den Grundstückseigentümer auf Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Gaststätte wird von einem Pächter betrieben. Der Innenhof ist gepflastert. Der Höhenunterschied beträgt 11 Zentimeter. Die Kante des Plateaus ist durch dunkles Pflaster hervorgehoben, die neben dem Plateau befindlichen Flächen sind mit hellem Kies belegt. Eine Besucherin der Gaststätte stolperte an der Kante und verletzte sich. Am Unfalltag hatte der Pächter in diesem Bereich Stehtische aufgestellt. Die verletzte Gaststättenbesucherin meint, der Grundstückseigentümer habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und verlangt von ihm Schadensersatz.

Hier muss der Grundstückseigentümer keinen Schadensersatz zahlen, da ihm kein Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist.

Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt. Dies verpflichtet ihn, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer möglichst zu verhindern. Beim Betrieb einer Gaststättenbetriebs gehört dazu, dass frei zugängliche Flächen ohne übersehbare Stolperstellen begehbar sein müssen.

Indem der Grundstückseigentümer die Gaststätte verpachtet hat, hat er den Verkehr auf dem Grundstück eröffnet. Dementsprechend musste er mögliche und zumutbare Vorkehrungen schaffen, dass andere, die zulässigerweise mit dem Pachtobjekt in Kontakt kommen, durch vom Pachtobjekt drohende Gefahren nicht geschädigt werden. Das bedeutet, dass der Eigentümer grundsätzlich - neben dem Pächter - für den gefahrlosen Aufenthalt von Gästen verkehrssicherungspflichtig war und ist, und zwar primär gegenüber Gefahren, die ihre Ursache im baulichen Zustand des Geländes haben.

Indes ergaben sich aus dem baulichen Zustand keine Gefahrenstellen, die besonders abgesichert werden mussten. Durch die unterschiedliche farbliche Gestaltung von Plateau und Kiesfläche war der Höhenunterschied gut erkennbar. Dies reichte als Absicherung aus.
Eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle ergab sich hier aus dem Aufstellen der Stehtische. Insoweit traf den Grundstückseigentümer insoweit keine Verkehrssicherungspflicht. Diese war Sache des Pächters, der aufgrund des Pachtvertrages den Gefahrenbereich beherrscht. Der Eigentümer durfte davon ausgehen, dass der Pächter Gefahrenstellen, die durch die konkrete Nutzung des Pachtobjekts entstehen, selbst und in eigener Verantwortung absichert. Er musste auch nicht überwachen, ob der Pächter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs möglicherweise Gefahrenquellen schafft. Insoweit lag die Verantwortung allein beim Pächter.
(OLG Hamm, Urteil v. 24.2.2017, 7 U 76/16)

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