Ersatzmieter
13.11.201513.11.2015
Ein bekanntes Problem. Ein Mieter möchte nicht die normale Kündigungsfrist (3 Monate, vgl. § 573c Abs. 1 S. 1 BGB) abwarten, sondern möglichst sofort ausziehen dürfen, z.B. um doppelte Mietzahlungen zu vermeiden.
Der Vermieter ist keineswegs verpflichtet, einen Ersatzmieter zu akzeptieren, und die Ersatzmieterstellung ist kein gesetzliches Recht. Vielmehr wird der Gedanke hergeleitet aus dem Grundsatz von Trau und Glauben (§ 242 BGB).
Räumt der Vermieter dem Mieter ein entsprechendes hingegen ein, so bleibt es in jedem Fall seine Angelegenheit, denn er trägt gemäß § 537 Ans. 1 BGB das Verwendungsrisiko der Mietsache. Es ist deshalb alleine seine Sache, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über die Person des Ersatzmieters aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können. Hierauf weißt der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung nochmals hin [BGH, Urteil v. 7.10.2015, VIII ZR 247/14]. Der Vermieter muss sich an der Ersatzmietersuche nicht beteiligen.
Das gilt selbst dann, wenn der Mieter eines 4-Jahres-Mietvertrags nach Arbeitsplatzwechsel kündigen will, und der Vermieter weitgehende Informationen über die gefundenen Mietinteressenten verlangt.
Deshalb hatte sich der Mieter um Mietinteressenten alleine zu bemühen, und alle erforderliche Maßnahmen wie Besichtigungstermine, Inserate, etc. durchzuführen sowie Unterlagen über die Bonität und Zuverlässigkeit vorzuschlagender Nachmieter anzufordern und an den Vermieter zu übermitteln.
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