Tropfendes Blumengießwasser

16.07.2015

Ein Wohnungseigentümer erregte sich über Wassertropfen, die immer nach dem Blumengießen vom oberen Balkon herunter fielen. Er forderte den anderen Eigentümer zur Unterlassung auf.

Der andere Eigentümer erklärte, die Tropfen seien unvermeidbar. Das Amtsgericht gab ihm recht, weil der untere Eigentümer kein Tropfprotokoll vorlegen konnte.

In der Berufung hielt zwar das Landgericht das Anbringen von Blumenkästen auf der Außenseite eines Balkon für sozialadäquat und unvermeidbar. Zudem beeinträchtige das Tropfwasser nicht mehr als Regenwasser.

Hier ging es allerdings um einen Fall im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass zwischen den Eigentümern das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahmegebot Anwendung. Danach ist der obere Eigentümer nach Ansicht des Landgericht München (LG München I, Urteil v. 15.9.2014, Az. 1 S 1836/13 WEG) verpflichtet, mit dem Gießen so lange zu warten, bis sich erkennbar keine Person mehr auf dem darunter liegenden Balkon befindet.

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