Kein Schmerzensgeld für Mieter wegen Sturzes im frisch gereinigten Treppenhaus

31.03.2015

Kein Schmerzensgeld für Mieter wegen Sturzes im frisch gereinigten Treppenhaus

Fall: Der Mieter stürzte im Treppenhauses seines Mietshauses und erlitt einen Oberarmbruch. Er hat nach wie vor Schmerzen und Bewegungseinschränkungen und ist depressiv. Ursache des Sturzes war ein rutschiger Boden nach Putzeinsatz; es gab keine Warnschilder. Er verlangt Schmerzensgeld (EUR 80.000,--) sowie eine monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit infolge des Unfalls.

Das AG München hat die entsprechende Klage des Mieters abgewiesen (AG München, Urt. vom 12.9.2013, Az.: 454 C 13676/11 (rechtskräftig)).

Das Gericht stellt hier insbesondere auf die Sorgfaltspflichten des Mieters ab. Die Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen hat Folgendes ergeben: Der Mieter hätte erkennen müssen, dass die Begehung der Treppe besondere Sorgfalt erfordert, da die Treppe nach einem Putzeinsatz immer sehr nass sei, das Putzmittel stark gerochen habe und der Hausflur gut beleuchtet sei.

Der Mieter habe sich sorgfaltswidrig nicht am Treppenhandlauf festgehalten und auch im Übrigen die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Damit liege der Mitverschuldensanteil des Mieters bei 100 v.H. Der Vermieter haftet nicht.

Mein Tipp: Mit dieser Entscheidung ist nicht jeder Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bei einem Unfall im Treppenhaus ausgeschlossen. Es versteht sich von selbst, dass man beim Treppensteigen von vorneherein sorgfältig sein muss: Treppenabsatz und Stufenhöhe bergen gewisse Gefahren, vor allem wenn sie frisch gereinigt sein. Umso mehr, wenn das Treppenhaus schlecht beleuchtet ist. Ein Vermieter tut also gut daran, seine Reinigungskräfte entsprechend zu instruieren.

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