Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher gemäß § 13 BGB

26.03.2015

Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher gemäß § 13 BGB

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Wohnungseigentumsrecht lässt aufhorchen:

Gegenstand der Verfahren war eine Preisanpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag. Da die Anpassung des Gaspreises in Abhängigkeit vom Heizölpreis unwirksam gegenüber Verbrauchern ist, machten die Wohnungseigentümer eben diese Eigenschaft für sich geltend. Die Vorinstanzen hatten zugunsten der Versorgungsunternehmen entschieden.

Der BGH hat nun klar gestellt, dass die Preisanpassungsklauseln auf Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nicht anwendbar seien, da diese Verbraucher sind im Sinne des § 13 BGB. Dies entspreche den Grundgedanken des Verbraucherschutzes, da in der WEG nicht gewerblich handelnde, natürliche Personen zusammengeschlossen sind, so dass sie wie ein Verbraucher anzusehen sind, wenn wenigstens einer der Eigentümer Verbraucher sei und sie ein Geschäft abschließen, dass weder einen gewerblichen noch einen selbständigen beruflichen Zweck hat. Sie handeln nicht gewerblich, selbst wenn sie von einer Hausverwaltung vertreten werden, die ein Gewerbe betreibt.

(BGH, Urt. vom 24.3.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14)

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