Erneut mieterfreundliche Entscheidung des BGH zu Schönheitsreparaturen

24.03.2015

Erneut mieterfreudliche Entscheidung des BGH zu Schönheitsreparaturen

1. Mit dem Grundsatzurteil vom 18.03.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Formularklauseln im Mietvertrag, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Wohnungen verpflichten, ab sofort unwirksam sind, und rückt damit von der bisherigen Rechtsprechung ab. .


Tipp:
Damit kommt es in Zukunft ganz entscheidend darauf an, wie festgestellt werden kann, ob eine Wohnung bei Bezug renoviert oder unrenoviert war. Ganz überwiegend dürfte dies durch Einsichtnahme in das Übergabeprotokoll erfolgen können, so dass dieser Urkunde in Zukunft erhebliche Bedeutung zukommen dürfte.


2. Und auch die bislang wirksamen und in vielen Musterverträgen enthaltenen sog Quotenabgeltungsklauseln können nicht mehr wirksam vereinbart werden. Nach diesen Klauseln konnten der Vermieter anteilig Kosten für Schönheitsreparaturen für den Fall dem Mieter auferlegen, dass die Schönheitsreparaturen bei Auszug nach dem im Mietvertrag festgelegten Fristenplan noch nicht fällig waren. Dies soll gelten, egal ob die Mietsache renoviert oder unrenoviert übernommen wurde.


(BGH, Urteil vom 18.03.2015, AZ. VIII ZR 185/14)

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