Einstweilige Verfügung auf Räumung bei Gewerbeflächen?

10.01.2014

Einstweilige Verfügung auf Räumung bei Gewerbeflächen?

Ein leidiges und trotz Mietrechtsreform 2013 noch nicht erledigtes Thema im Mietrecht ist die effiziente, das heißt kostenreduzierte und zeitnahe Räumung der Mieträume. Für den Sonderfall, dass der Mieter verbotene Eigenmacht ausübt oder eine Gefahr für Leib und Leben besteht, findet sich immerhin der geänderte § 940a ZPO.

Der Vermieter kann - auch vor Vorliegen eines rechtskräftigen, gerichtlichen Räumungstitels - einen Mieter einer Mietwohnung im Wege der einstweiligen Verfügung (Eilverfahren) räumen lassen, wenn entweder verbotene Eigenmacht des Mieters (ohne oder gegen den Willen des Berechtigten) oder eine Gefahr für Leib und Leben besteht (hier soll u.U. sogar die Drohung ausreichen).  

Die Frage ist aber, ob diese Vorschrift auch im Gewerbemietrecht gelten soll. Die Frage wurde inzwischen durch das Landgericht Köln (Geschäftsz.: 1 T 147/13, Beschl. vom 12.6.2013) und jüngst das Kammergericht Berlin (Geschäftsz.: 8 W 64/13, Beschl. vom 5.9.2013) verneint.

Grundsätzlich ist die Interessenlage für Wohn- wie Gewerbemietverhältnisse identisch. Abgesehen davon, dass der Vermieter ein Interesse daran hat, die Mietwohnung so schnell wie möglich wieder zu vermieten, muss er sich gegen die benannten Gefahren wehren können. Gleichwohl weißt das Kammergericht darauf hin, dass schon der Wortlaut des § 940a ZPO eindeutig zeige, dass nur Wohnmietverhältnisse erfasst sein sollen (Überschrift des Abschnitts: Räumung von Mieträumen).

Tipp:
Beim Wohnraummietvertrag ist die Regelung nach wie vor sinnvoll, da bei Erlass einer Einstweiligen Verfügung nach § 940a ZPO die Zubilligung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO nicht mehr in Betracht kommt, da anderenfalls eine besondere Dringlichkeit nicht vorläge.
Der Gewerbemieter muss nach wie vor das Räumungsverfahren durchführen, ohne im Eilverfahren gegen den Gewerbemieter vorgehen zu können. Allerdings sind die Vorschriften für die Gewährung einer verlängerten Räumungsfrist des Wohnmieters nicht anwendbar.

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